Sprechstundenbedarf
Sprechstundenbedarfsvereinbarungen werden zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene geschlossen, daher unterscheiden sich zum Teil die Regelungen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen. Fast jede Sprechstundenbedarfsvereinbarung verfügt über Anlagen, in denen die Artikel in verschiedenen Produktgruppen aufgeführt werden, die über Sprechstundenbedarf bezogen werden können:
- Arzneimittel
- Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemittel
- Diagnostika, Diagnosebedarf, Laborbedarf
- Einmalbedarf zur Infusion, Injektion, Drainage, Entnahme
- Gefäße
- Implantate
- Instrumente, Geräte und Zubehör
- Urologischer Bedarf
- Verband-, Kompressions- und OP-Material
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Weitere Informationen zum Sprechstundenbedarf Medizinprodukte
- Dateiname
- 2022-03-24_SSB_Übersicht.pdf
- Größe
- 1 MB
- Format
Bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf sind die Richtlinien des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) und Verordnungsausschlüsse nach § 34 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) einzuhalten.
Besonders wichtig ist es, dass die Sprechstundenbedarfsrezepte vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Die Verordnung erfolgt auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung), bei dem das Feld „9" immer anzukreuzen ist. Bei Bezug von Hilfsmittel zu Lasten des Sprechstundenbedarfs ist das Feld „7", und bei Bezug von Impfstoffen ist das Feld „8" zusätzlich zu kennzeichnen.
Das Rezept muss getrennt nach Arzneimitteln und Hilfsmittel ausgestellt werden.
- Kostenträger: Kassenärztliche Vereinigung
- Statusfeld 9 (ggf. 7 oder 8 zusätzlich)
- Kostenträgererkennung
- Betriebsstätten-Nummer 9-stellig
- Vertragsarzt-Nummer 9-stellig
- Ausstellungsdatum
- Bezeichnung des SSB Artikel mit exakter Größen- und Mengenangabe (max. 3 Positionen pro Rezept)
- Vertragsarztstempel und Unterschrift des Arztes
Die Abgrenzung Praxisbedarf und Sprechstundenbedarf ergibt sich aus dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab der Kassenärztlichen Bundesvereinigung).
EBM I Kapitel 7 – Allgemeine Bestimmungen / Kosten
Kapitel 7.1 In den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten
In den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - enthalten:
- Allgemeine Praxiskosten
- Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind
- Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten, Einmal-Abdecksets
- Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen
- Kosten für Filmmaterial
- Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei Versendungen von Arztbriefen (z.B. Befundmitteilungen, ärztliche Berichte nach der Gebührenordnungsposition 01600, Arztbriefe nach der Gebührenordnungsposition 01601, Kopien eines Berichtes oder eines Briefes an den Hausarzt nach der Gebührenordnungsposition 01602) und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapie entstehen.
Kapitel 7.3 Nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten
In den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - nicht enthalten:
- Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält
- Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln
Stand: August 2020