Sprechstundenbedarf

Bei Sprechstundenbedarf handelt es sich um Medizinprodukte (u.a. Verbandmittel), Arzneimittel und sonstige Materialien, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung in der Praxis benötigt werden oder die bei Notfällen bzw. zur Sofortbehandlung zur Verfügung stehen müssen und deren Kosten nicht zu den allgemeinen Praxiskosten gehören.

Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstundenbedarf dar. Sie sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen.

Sprechstundenbedarf stellt eine Ersatzbeschaffung für verbrauchtes Material dar. Die Erstbeschaffung der notwendigen Grundausstattung zu Beginn der ärztlichen Tätigkeit stellt keinen Sprechstundenbedarf dar.

Der verordnete Sprechstundenbedarf muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle bezogen auf das Kalendervierteljahr stehen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Die Verordnung erfolgt am Ende des Quartals für das kommende Quartal .

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Sprechstundenbedarfsvereinbarungen werden zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene geschlossen, daher unterscheiden sich zum Teil die Regelungen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen. Fast jede Sprechstundenbedarfsvereinbarung verfügt über Anlagen, in denen die Artikel in verschiedenen Produktgruppen aufgeführt werden, die über Sprechstundenbedarf bezogen werden können:

  • Arzneimittel
  • Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemittel
  • Diagnostika, Diagnosebedarf, Laborbedarf
  • Einmalbedarf zur Infusion, Injektion, Drainage, Entnahme
  • Gefäße
  • Implantate
  • Instrumente, Geräte und Zubehör
  • Urologischer Bedarf
  • Verband-, Kompressions- und OP-Material

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Weitere Informationen zum Sprechstundenbedarf Medizinprodukte

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Weitere Informationen zum Sprechstundenbedarf Medizinprodukte

Bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf sind die Richtlinien des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) und Verordnungsausschlüsse nach § 34 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) einzuhalten.

Besonders wichtig ist es, dass die Sprechstundenbedarfsrezepte vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Die Verordnung erfolgt auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung), bei dem das Feld „9" immer anzukreuzen ist. Bei Bezug von Hilfsmittel zu Lasten des Sprechstundenbedarfs ist das Feld „7", und bei Bezug von Impfstoffen ist das Feld „8" zusätzlich zu kennzeichnen.

Das Rezept muss getrennt nach Arzneimitteln und Hilfsmittel ausgestellt werden.

  1. Kostenträger: Kassenärztliche Vereinigung
  2. Statusfeld 9 (ggf. 7 oder 8 zusätzlich)
  3. Kostenträgererkennung
  4. Betriebsstätten-Nummer 9-stellig
  5. Vertragsarzt-Nummer 9-stellig
  6. Ausstellungsdatum
  7. Bezeichnung des SSB Artikel mit exakter Größen- und Mengenangabe (max. 3 Positionen pro Rezept)
  8. Vertragsarztstempel und Unterschrift des Arztes

Die Abgrenzung Praxisbedarf und Sprechstundenbedarf ergibt sich aus dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab der Kassenärztlichen Bundesvereinigung).

EBM I Kapitel 7 – Allgemeine Bestimmungen / Kosten

Kapitel 7.1 In den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten

In den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - enthalten:

  • Allgemeine Praxiskosten
  • Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind
  • Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten, Einmal-Abdecksets
  • Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen
  • Kosten für Filmmaterial
  • Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei Versendungen von Arztbriefen (z.B. Befundmitteilungen, ärztliche Berichte nach der Gebührenordnungsposition 01600, Arztbriefe nach der Gebührenordnungsposition 01601, Kopien eines Berichtes oder eines Briefes an den Hausarzt nach der Gebührenordnungsposition 01602) und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapie entstehen.
Kapitel 7.3 Nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten

In den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - nicht enthalten:

  • Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält
  • Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln

Stand: August 2020